Allgemeine Geschäftsbedingungen der Reichenbach Wirkstoffe GmbH
- Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Reichenbach Wirkstoffe GmbH und den Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Auf Verbraucher im Sinne des § 13 BGB finden diese AGB keine Anwendung.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, REICHENBACH stimmt der Geltung dieser AGB ausdrücklich schriftlich zu.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von REICHENBACH stehen unter der Homepage: www.reichenbach-wirkstoffe.de zum Abruf und zum Ausdruck zur Verfügung.
- Angebote von REICHENBACH sind freibleibend, unverbindlich und als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes des Kunden zu verstehen. Aufträge und Bestellungen des Kunden sind erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich. Für Inhalt und Umfang des mit dem Kunden zustande gekommenen Vertragsverhältnisses ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von REICHENBACH maßgeblich.
- An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich REICHENBACH maximal 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebots gebunden.
- Mangels anderweitiger Vereinbarung erfolgen Lieferungen EXW ab unserem Werk in Einbeck. (Incoterms 2020). Dort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, ist REICHENBACH berechtigt, die Art der Versendung zu bestimmen (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung).
- Die Lieferzeit ergibt sich aus der von REICHENBACH übersendeten Auftragsbetätigung. Vereinbarungen zu Lieferterminen oder Lieferfristen bedürfen der Schrift-oder Textform. Ein Fixtermin liegt nur vor, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung erfolgt.
- Die Einhaltung der Lieferzeit durch REICHENBACH setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit REICHENBACH die Verzögerung zu vertreten hat.
- REICHENBACH ist zu einer angemessenen Aufschiebung betroffener Lieferverpflichtungen berechtigt bei Streik, Aussperrung, sonstigen Betriebsstörungen jeder Art oder nachträglich auftretenden Schwierigkeiten in der Vor- und Betriebsstoffbeschaffung, beim Versand oder Transport der Ware, es sei denn REICHENBACH, seine Organe oder diejenigen Erfüllungsgehilfen, denen besondere Leitungsaufgaben übertragen sind, hätten die Verzögerung vorsätzlich oder fahrlässig zu vertreten. Entsprechendes gilt beim Ausbleiben richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung und bei Eintritt sonstiger, behindernder Umstände, die REICHENBACH nicht zu vertreten hat. REICHENBACH wird in Fällen, in denen eine Lieferverzögerung absehbar ist, unverzüglich unter Angabe der Gründe und Bekanntgabe des voraussichtlichen Lieferzeitpunkts mitteilen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann.
- Bei einer für den Kunden unzumutbaren Fristverlängerung hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn REICHENBACH sich aus anderen Gründen in Lieferverzug befindet und REICGENBACH eine vom Kunden schriftlich zu setzende angemessene Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt oder die Lieferung dauerhaft nicht möglich ist.
- Innerhalb der vereinbarten Lieferfristen ist REICHENBACH berechtigt, bei unveränderter Gesamtleistung auch Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
- Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferzeit das Werk von REICHENBACH verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
- Auch bei Vereinbarung einer festen Lieferzeit oder eines festen Liefertermins ist es für den Verzugseintritt erforderlich, dass REICHENBACH eine angemessene Nachfrist schriftlich gesetzt wird. Nach deren fruchtlosem Ablauf kann der Kunde von der Leistung oder Teilleistung zurücktreten, die bei Ablauf der Nachfrist nicht versandbereit gemeldet ist.
- Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Die Ware lagert dann auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
- Die Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht, Zölle und sonstigen Steuern und Abgaben. Die Preise gelten ab Lager/Werk Einbeck.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Forderungen von REICHENBACH für die erbrachten Lieferungen und Leistungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Eine Skonto-Regelung muss ausdrücklich vereinbart sein.
- Zahlt der Kunde nicht vereinbarungsgemäß, ist REICHENBACH gemäß § 353 HGB berechtigt, Zinsen vom Tage der Fälligkeit an zu verlangen. Darüber hinaus ist REICHENBACH in Verzugsfall berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Zusätzlich kann REICHENBACH bei Zahlungsverzug nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zum Erhalt der Vergütung einstellen.
- Der Kunde schuldet bei Verzug mit einer Entgeltforderung außerdem einen pauschalen Schadensersatzbetrag in Höhe von 40,00 €. Dies gilt auch, wenn sich der Kunde mit einer Abschlagszahlung oder einer sonstigen Ratenzahlung in Verzug befindet. REICHENBACH behält sich vor, gegenüber dem Kunden einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
- Der Kunde ist zur Aufrechnung mit dem Zahlungsanspruch von REICHENBACH oder zur Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, von REICHENBACH unbestritten, anerkannt oder gerichtlich entscheidungsreif sind. Darüber hinaus ist der Kunde zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Werden REICHENBACH Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen (z. B. Wiederholte Überschreitung der Zahlungsziele, Nichteinlösung eines Schecks), ist REICHENBACH berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Lieferungen können in diesem Fall von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig gemacht werden.
- Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von REICHENBACH bis zur Erfüllung sämtlicher, REICHENBACH gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Zahlungs- und sonstiger Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die REICHENBACH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird REICHENBACH auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
- Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen und aller Sicherheiten – sicherungshalber an REICHENBACH ab, ohne dass es noch späterer, besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde REICHENBACH die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
- Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus an REICHENBACH ab. REICHENBACH nimmt diese Abtretung an.
- Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen, steht REICHENBACH Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen (im Folgenden: verarbeiteten) Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt.
- Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist REICHENBACH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. REICHENBACH kann nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber seinem Kunden verlangen.
- Der Kunde verpflichtet sich, REICHENBACH bei etwaigen Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen.
- Verletzt der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen, gerät er insbesondere in Zahlungsverzug. REICHENBACH ist in diesem Fall nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht im Falle der vereinbarten Abholung durch den Kunden mit der Mitteilung der Bereitstellung an den Kunden auf diesen über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über.
- Verzögert sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, der Versand oder kommt der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Kunden ab Eintritt der Verzögerung über.
- Der Kunde ist verpflichtet, Ware von REICHENBACH auf Mängel zu untersuchen und Mängel gegenüber REICHENBACH unverzüglich zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Kalendertagen ab Ablieferung der Sache bzw. Abnahme des Werkes bei REICHENBACH eingeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Kalendertagen ab deren Entdeckung bei REICHENBACH eingeht. Bei Nichteinhaltung der Rügefrist gilt die Ware als genehmigt.
- REICHENBACH ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Der Kunde ist nicht berechtigt, selbständig Änderungen an der beanstandeten Ware vorzunehmen. In diesem Fall kann der Kunde seine Mängelansprüche verlieren.
- Nachgewiesene Mängel beseitigt REICHENBACH nach eigener Wahl unentgeltlich oder liefert gegen Rückgabe der beanstandeten Ware kostenfreien Ersatz. Kommt REICHENBACH dieser Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so hat der Kunde REICHENBACH eine letzte angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
- Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, mangelhafter Lagerung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder nachlässige Behandlung entstehen, steht REICHENBACH nicht ein. Gleiches gilt für die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung von vorgenommener Änderungen des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
- Warenbezogene Aussagen oder Anpreisungen von REICHENBACH in der Öffentlichkeit, insbesondere in der Werbung, in Broschüren oder Prospekten stellen keine vertragliche Beschaffenheitsangabe der Ware bzw. Sache dar.
- Mängelansprüche des Kunden verjähren zwölf Monate ab Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
- REICHENBACH haftet unbeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von REICHENBACH, seinen gesetzlichen Vertretern oder seine Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung von dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, sowie auf Arglist oder Übernahme einer Garantie sowie für Schäden, die auf einer Verletzung der Datenschutzgesetze von REICHENBACH beruhen.
- Im Übrigen haftet REICHENBACH auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten, wie z. B. die mangelfreie Leistung oder Lieferung der Sache). REICHENBACH haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind und beschränkt auf maximal die jeweilige 3-fache Auftragssumme pro Schaden. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet REICHENBACH nicht.
- Die in den vorstehenden Sätzen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von REICHENBACH betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von REICHENBACH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
- Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Kalenderjahr ab Ablieferung der Sache oder Erbringung der Leistung unabhängig von einer Kenntnis des Kunden von Schadensursache und/oder Schadensverursacher. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, falls auf Seiten von REICHENBACH grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, sowie bei einer von REICHENBACH zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Der Kunde ist verpflichtet, etwaige von REICHENBACH herausgegebene Produktinformationen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer weiterzuleiten. Dies gilt insbesondere für die von REICHENBACH möglicherweise erstellten Sicherheitsdatenblätter und sonstigen, schriftlichen Produktspezifikationen.
- Der Kunde verpflichtet sich, eine entsprechende Vereinbarung auch mit seinen Abnehmern zu treffen und REICHENBACH auf Verlangen nachzuweisen.
- Kommt der Kunde dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach und werden hierdurch Produkthaftungsansprüche gegen REICHENBACH ausgelöst, stellt der Kunde REICHENBACH im Innenverhältnis von derartigen Ansprüchen auf erste Anforderung frei.
- REICHENBACH ist datenschutzrechtlich verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden zum Zwecke der Vertragsdurchführung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden ausschließlich zur Durchführung und Abwicklung des Vertrages verarbeitet. Personenbezogene Daten werden zu anderen Zwecken als zur Vertragserfüllung ohne Einwilligung des Kunden nicht an Dritte weitergegeben. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind, es sei denn, dass wir nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder der Kunde in eine darüberhinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO eingewilligt hat.
- Das geltende Datenschutzrecht gewährt dem Kunden gegenüber REICHENBACH hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten folgende Betroffenenrechte:
- Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen REICHENBACH und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des Internationen Privatrechts ist ausgeschlossen.
- Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus oder über den Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Einbeck. Gerichtsstand ist das für den Sitz von REICHENBACH zuständige Gericht. REICHENBACH ist daneben auch berechtigt, den Kunden auch an einem seiner gesetzlichen Gerichtsstände in Anspruch zu nehmen (Wahlrecht).
- Soweit in diesen AGB die Einhaltung der Schriftform vorgesehen ist, wird diese auch durch die Einhaltung der Textform (§ 126b BGB) gewahrt.